Gemeinden Corona Maßnahmen

27.04.2021 09:00

Covid-19

Fragen, Antworten und Gemeindepläne zu den zusätzlichen Maßnahmen im Bregenzerwald.

Alberschwende
Andelsbuch
Bezau

Bizau
Egg
Egg-Grossdorf
Hittisau
Krumbach
Lingenau
Mellau
Reuthe
Riefensberg
Schwarzenberg


FRAGEN UND ANTWORTEN --> als pdf herunterladen

01. WARUM WIRD EINE VERORDNUNG ÜBER 

ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN IM BREGENZER

WALD UND IN LUSTENAU FESTGELEGT?

Aufgrund der nach wie vor steigenden Zahl der Corona-Fälle im Bregenzerwald und in Lustenau sind zusätzliche Maßnahmen in den bestimmten betroffenen Gemeinden unumgänglich. Coronavirus COVID-19 Dashboard Vorarlberg (arcgis.com)

02. 

WELCHES GEBIET IST VON DER 

VERORDNUNG UMFASST?

Die Verordnung gilt für das Betreten von bestimmten Teilen der Ortszentren der Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bezau, Bizau, Egg, Hittisau, Krumbach, Lingenau, Mellau, Reuthe, Riefensberg, Schwarzenberg sowie in der Gemeinde Lustenau.Dieses Gebiet betrifft nicht nur öffentliche Orte, sondern auch private Orte, ausgenommen der private Wohnbereich.Welche Ortsteile genau betroffen sind, finden Sie im Anhang!

03. 

WAS MUSS ICH ERFÜLLEN, UM DIE OBEN ANGEFÜHRTEN ORTE BETRETEN ZU KÖNNEN?

Tragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertig)

Nachweis über eine negative Testung muss mitgeführt werden.

04. 

WELCHER TEST GILT ALS NACHWEIS ZUR 

BETRETUNG DIESER ORTE?

Als gültiger Test gilt

ein im Landessystem registrierter negativer Selbsttest („Wohnzimmertest“), der nicht älter als 24 Stunden ist;

ein negativer Antigentest einer befugten Stelle, der nicht älter als 48 Stunden ist oder

ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ab Probeabnahme ist. 

Dem geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind

eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten oder

ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,

gleichzuhalten.

05. 

GIBT ES AUSNAHMEN VON DER TEST-

PFLICHT?

JA:

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;

die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;

Personen, die einen bestimmten Ort nach § 1 zum Zweck der Abnahme eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aufsuchen;

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige von Rettungsorganisationen, des Bundesheeres und der Feuerwehr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;

die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;

Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz und dem Privatschulgesetz sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem Vorarlberger Landwirtschaftlichen Schulgesetz, an den jeweiligen Unterrichtstagen mit Präsenzunterricht

06. 

GIBT ES AUSNAHMEN VON DER FFP2-MAS

KENPFLICHT?

JA, für

die Arbeitsorte, Gesundheitseinrichtungen, Veranstaltungen, die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie Kinder von 6 bis 14 Jahren gelten die Ausnahmen nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

07. WELCHE MASSNAHMEN WEREDEN IM BILDUNGSBEREICH GESETZT?

Die Sekundarstufe II (insgesamt 5 höhere und mittlere Schulen) befindet sich ab 27.4. im Distance-Learing. Ausgenommen sind die Abschlussklassen - diese sind in voller Präsenz an den Schulen. Die anderen Schülerinnen und Schüler können im Übrigen für Schularbeiten zu 50 Prozent an den Schulstandort geholt werden.

Jenen Schülerinnen und Schüler aus Lustenau oder dem Bregenzerwald, die eine Schule in einer anderen Region besuchen, wird dringend empfohlen, einen negativen Test bei der Ausreise aus den betroffenen Gemeinden mitzuführen.

08. WELCHE SCHULEN SIND KONKRET BETROFFEN?

- BORG Egg
- Wirtschaftsschulen Bezau
- Oberstufe Bundesgymnasium Lustenau
- Bundeshandelsakademie Lustenau
- Bundeshandelsschule Lustenau

27.04.2021